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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 11)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 11: Verwaltungsgericht

Das Obergericht hat in einem Zivilprozess über die Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens entschieden. Gemäss § 112 ZPO werden die Kosten verhältnismässig verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Die Berechnung erfolgt anhand der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien. Im konkreten Fall wurden die Parteikosten wettgeschlagen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterschiedlich hohen Parteikosten eine Verrechnung nicht zulässig sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die anteilsmässige Aufrechnung der Parteikosten korrekt war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 11

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 11
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2000 11 vom 01.12.2000 (AG)
Datum:01.12.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:11 § 112 Abs. 2 ZPO.Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens beiunterschiedlich hohen Parteiaufwendungen.
Schlagwörter: Parteikosten; Parteien; Obsiegen; Verrechnung; Prozessentschädigung; Obsiegens; Entscheid; Kommentar; Zivilprozessordnung; Prozessentschädigungen; Anwalt; Obergericht; Zivilprozessrecht; Verlegung; Parteiaufwendungen; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Gegners; Regel; Bruch-; Unterliegens; Alsdann; Prozessgegner; Differenz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, 1998

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 11

2000 Zivilprozessrecht 51

11 § 112 Abs. 2 ZPO.
Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens bei
unterschiedlich hohen Parteiaufwendungen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Dezember
2000, in Sachen P.G. AG ca. A. & Co.



2. a) Gemäss § 112 ZPO werden die Gerichts- und Parteikosten
des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Abs. 1); obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten ver-
hältnismässig verteilt (Abs. 2). Dabei werden die Parteikosten beider
Parteien als Ganzes genommen (AGVE 1956 S. 53) und die Bruch-
teile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien vorab gegenein-
ander aufgerechnet bzw. verrechnet. Alsdann wird die mehrheitlich
unterliegende Partei verpflichtet, dem obsiegenden Prozessgegner
dessen Parteikosten in einem der Differenz zwischen den beiden
Bruchteilen entsprechenden Verhältnis zu ersetzen (SJZ 1981 Nr. 52
S. 343; Guido Fischer, Die Kostenverteilung im aargauischen Zivil-
prozessrecht, Diss. Basel 1984, S. 91 f.; Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich
1998, N 18 zu § 69 ZPO). Es werden somit nicht für beide Parteien
betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann
miteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet
bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Ko-
stentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil ei-
ner Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Ent-
schädigung umgerechnet. Demgemäss sind in dem Fall, da beide
Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wett-
zuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343). Ob die Parteikosten einer Par-
tei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich
durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den
2000 Obergericht 52

Verteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui-
schen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu
§ 112 ZPO).
b) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von
einem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser
nicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschla-
gen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin
hält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differieren-
den Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei
hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der
Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine
Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwen-
dungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen,
dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog deren Rechts-
vertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst
dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in
überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der
Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Haupt-
punkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig
gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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