Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 11: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat in einem Zivilprozess über die Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens entschieden. Gemäss § 112 ZPO werden die Kosten verhältnismässig verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Die Berechnung erfolgt anhand der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien. Im konkreten Fall wurden die Parteikosten wettgeschlagen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterschiedlich hohen Parteikosten eine Verrechnung nicht zulässig sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die anteilsmässige Aufrechnung der Parteikosten korrekt war.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 11 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.12.2000 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 11 § 112 Abs. 2 ZPO.Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens beiunterschiedlich hohen Parteiaufwendungen. |
Schlagwörter: | Parteikosten; Parteien; Obsiegen; Verrechnung; Prozessentschädigung; Obsiegens; Entscheid; Kommentar; Zivilprozessordnung; Prozessentschädigungen; Anwalt; Obergericht; Zivilprozessrecht; Verlegung; Parteiaufwendungen; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Gegners; Regel; Bruch-; Unterliegens; Alsdann; Prozessgegner; Differenz |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Frank, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, 1998 |
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